1

Pflicht zur IP-Adres­sen-Spei­che­rung durch die Hintertüre

Hinweis: Da dieser Artikel durch diverse Inputs laufend ergänzt wurde, wurde diesem Thema nun ein eigener ausführlicher Artikel gewidmet.

Die Staats­an­walt­schaft Zo­fin­gen-­Kulm hat gegen einen Be­trei­ber eines In­ter­net-­Fo­rums einen Straf­be­fehl er­las­sen, weil die­ser sich wei­gerte die IP-­Adres­sen sei­ner Fo­rum­teil­neh­mer zu spei­chern. Die Staats­an­walt­schaft ar­gu­men­tiert, dass dies den Straf­tat­be­stand der Begünstigung erfülle, weil damit die Straf­ver­fol­gung von Fo­rum­teil­neh­mern verunmöglicht würde. Diese Einschätzung ist mei­ner Mei­nung nach falsch und als schwe­rer Schlag gegen die Mei­nungs­frei­heit in der Schweiz zu wer­ten. Die Staa­tats­an­walt­schaft Zo­fingen-Kulm scheint sich der Trag­weite ihrer Fehleinschätzung nicht be­wusst zu sein. Ihrer Logik fol­gend, erfüllen alle On­li­ne-In­ter­ak­tio­nen, wel­che kei­ner IP zu­ge­ord­net wer­den können, den Straf­tat­be­stand der Begünstigung nach Art. 305 StGB. Dies be­deu­tet in letz­ter Kon­se­quenz eine um­fas­sende Pro­vi­der­haf­tung und Pflicht zur IP-­Adres­sen-Spei­che­rung. Wenn Begünstigung sich nicht auf einen kon­kre­ten Fall son­dern auf eine Viel­zahl po­ten­zi­el­ler Fälle be­zieht, die womöglich noch nicht ein­mal er­folgt sind, dann kann die­ser Straf­tat­be­stand willkürlich in jedem Kon­text bemüht wer­den. Ich hof­fe, dass un­sere Ge­richte einer sol­chen schwam­mi­gen Aus­le­gung von Begünstigung eine Ab­sage er­tei­len wer­den. In der Zwi­schen­zeit emp­fehle ich der Staats­an­walt­schaft Zo­fin­gen-­Kulm einen Blick nach Deutsch­land, wo die De­batte um Fo­ren­haf­tung zu einer fast ein­heit­li­chen Recht­spra­xis geführt hat: Artikel auf Wikipedia

Nachtrag vom 22. September 2012:

Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB ist nur hinsichtlich einer abgeschlossenen Vortat möglich. Wenn also jemand vor einer abgeschlossenen Vortat, z.B einer ehrverletzenden Äusserung in einem Forum, entscheidet keine Speicherung von IP-Adressen in seinem Diskusionsforum vorzunehmen, ist die Voraussetzung für Begünstigung gar nicht gegeben. Im konkreten Fall des Wohlener Forenbetreibers wurden allem Anschein nach von Anbeginn an keine IP-Adressen gespeichert. Dafür spricht vor allem die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht fündig geworden ist. Somit sind Vortaten auszuschliessen, und der Straftatbestand der Begünstigung ist gar nicht anwendbar. Begünstigung kann nicht als Totschlagargument für Datenschutz herbeigezogen werden. Hoffentlich kommt diese Erkenntnis auch in der Provinz an.

Nachtrag vom 24. September

Der Bundesgerechtentscheid vom 8. Januar 2010 stützt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft teilweise. Das Bundesgericht ist so verwegen und stellt den Forenbetreiber einem Fernmeldedienstleister gleich, so dass das BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) angewandt werden kann. Den kleinen Forenbetreiber treffen also die gleichen Pflichten zur Datenspeicherung wie die Telekommunikationsriesen Swisscom oder Cablecom. Artikel 1 Absatz 2 BÜPF umschreibt den Geltungsbereich des Bundesgesetzes wie folgt: Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen. Ein Forenbetreiber ist nun einmal weder ein Internet-Anbieter noch ein Anbieter von Fernmeldedienstleistungen. Mit letzterm meinte der Gesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit nach die grossen Kommunikationsunternehmen. Meiner Meinung nach ist dieses Gesetz also gar nicht anwendbar auf Forenbetreiber, und ich halte diesen Bundesgerichtsentscheid für eine Katastrophe für die Meinungsfreiheit und den Datenschutz in der Schweiz. Dieses verblüffende Bundesgerichtsurteil wagt dann noch tatsächlich die folgende Aussage:  Auf welchen gesetzlichen Bestimmungen eine Aufbewahrungspflicht der IP-Adressen beruht, erscheint unerheblich. Was soll man da noch sagen? Wenn die Forenhaftung in der Schweiz auf diesem katastrophalen Bundesgerichtsentscheid basiert, sag ich nur "Gute Nacht, Schweiz!".

Anmerkung: Bei besagtem Bundesgerichtsurteil wurden IP-Adressen gelöscht. Eine Begünstigung lag im Gegensatz zum Fall des Wohlener Forenbetreibers vor.

Presse-Links:

Bericht in der Aargauer Zeitung

Bericht auf DRS1

Leserbeitrag in der Aargauer Zeitung

[d.z.]