Ganz kurz: Whats­app an Schwei­zer Schu­len sicher nicht: nicht sicher.

Sub­su­miert: Staat­li­che Insti­tu­tio­nen sind an Grund­rech­te gebun­den. Daten­schutz ist die gesetz­li­che Kon­kre­ti­sie­rung des Rechts auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Schu­len sind i.d.R staat­lich. Whats­app in der jetz­ti­gen Funk­ti­ons­form ver­letzt den Daten­schutz durch die Wei­ter­ga­be aller Tele­fon­kon­tak­te, die in die­se Daten­ver­ar­bei­tung NICHT ein­ge­wil­ligt haben. Schul-Mit­ar­bei­te­rIn­nen als Reprä­sen­tan­tIn­nen des Staa­tes dür­fen folg­lich kein Whats­app verwenden.

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Gekauf­te Pres­se — über die Rol­le der Medi­en bei Wahlen

Unab­hän­gig soll die Pres­se sein, lau­tet der Grund­te­nor. Die vier­te Macht im Staat wer­den die Medi­en ger­ne genannt. Die Pres­se selbst bezeich­net Unab­hän­gig­keit als ihre Maxi­me. Trotz­dem wird sie nicht müde die­se eigen­hän­dig auf­zu­wei­chen. Nicht nur Eigen­wer­bung wie «mei­nungs­stark» son­dern auch ten­den­ziö­se Bericht­erstat­tung vor Natio­nal­rats­wah­len wer­fen ein schlech­tes Licht auf die Neu­tra­li­tät der Presse.

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Aus Ver­schwö­rungs­theo­rien lernen

Ver­schwö­rungs­theo­rien gibt es wie Sand am Meer. Doch wie jedes Mär­chen ent­hal­ten auch Ver­schwö­rungs­theo­rien einen Fun­ken Wahr­heit. All­zu leicht­fer­tig wer­den sol­che Theo­rien als Hirn­ge­spins­te oder para­no­ide Kon­struk­te gebrand­markt und ins Lächer­li­che gezo­gen. Doch es lohnt sich, nicht nur bei jeder Ver­schwö­rungs­theo­rie son­dern auch bei der ihr wider­spre­chen­den Erklä­rung der Wis­sen­schaft zwi­schen den Zei­len zu lesen. Denn vie­le Erklä­run­gen der Wis­sen­schaft sind nicht was­ser­dicht oder ver­ste­cken Uner­klär­li­ches hin­ter wis­sen­schaft­li­cher Terminologie.

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Red­tu­be-Mas­sen­ab­mah­nun­gen: Ein Betrugs­fall von inter­na­tio­na­lem Ausmass?

Die in der Schweiz regis­trier­te Fir­ma «The Archi­ve AG» mahnt in Deutsch­land durch die Anwalts­kanz­lei «Urmann + Col­legen» Zehn­tau­sen­de Deut­sche mit dem Vor­wurf ab, ihre Urhe­ber­rech­te an meh­re­ren auf dem Por­no-Por­tal Red­tu­be zum Down­load ver­füg­ba­ren Por­no-Fil­men ver­letzt zu haben. Die­se mitt­ler­wei­le nicht mehr ver­füg­ba­ren Por­no-Fil­me wur­den als soge­nann­ter Daten-Stream zum Down­load ange­bo­ten. Das Anschau­en eines sol­chen Streams ist nach gel­ten­der deut­schen Rechts­leh­re kei­ne uner­laub­te Kopie, da aus tech­ni­scher Not­wen­dig­keit nur Tei­le des Films auf dem Com­pu­ter des Betrach­ters zwi­schen­ge­spei­chert wer­den. Lau­fend aktua­li­sier­tes Dos­sier! Letz­te Aktua­li­sie­rung: 9. Febru­ar 2014

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